1. Angelverein "1922" Strasburg e.V.

Wer Fische fängt mit Leidenschaft.
Mit Meisterschaft und Wissenschaft.
Und dabei hält sich tugendhaft.
Gewissenhaft und ehrenhaft.
Den reichen Fang mit Maß betreibt.
Sorgt, dass im Wasser auch was bleibt.
Und angelt nicht um Geld und Gunst.
Nein.- nur aus Freude an der Kunst.
Der ist, wär’s auch der geringste Knecht,
Sportangler und auch fischgerecht.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, entsprechend unserer Satzung beraten und betreut zu werden.
Sie sind verpflichtet, die Regelung unsere Satzung zu befolgen und die beschlossenen Beiträge zu
zahlen.
2. Mitglieder können alle juristischen Personen werden, die ein Interesse am Verein haben bzw. ihn
fördern wollen und diese Satzung anerkennen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre werden als
Vereinsangehörige geführt, wenn die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegt.
Ehrenmitglieder können Personen werden, die sich für den Verein und seine Belange, über Jahre
hinweg, Verdienste erworben haben. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung ist dafür
notwendig.
3. Die Mitglieder des Vereins/Landesverbandes sind bei Ausübung der satzungsmäßigen Tätigkeit
gegen Haftpflicht im Rahmen bestehender Versicherungsverträge versichert.
4. Kein Mitglied darf ein Pacht- oder Kaufangebot auf ein Gewässer oder Gewässerteil abgeben, das
ein anderes Mitglied/anderer Verein bisher gepachtet hat. Mitglieder/Vereine dürfen sich bei
Neupachtung oder solchen Verhandlungen nicht gegenseitig im Preisangebot überbieten, um
damit die Pachtung oder den Kauf des Gewässers an sich zu ziehen. Bei Aufgabe der Nutzung eines
Verbands-/Vereinsgewässers sind der Landes- und Kreisangelverband davon in Kenntnis zu
setzen.
5. Jedes Mitglied hat die Pflicht, im Jahr 4 Aufbaustunden zu leisten. Entbunden davon sind
Mitglieder, die dauerhaft körperlich eingeschränkt sind.
6. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
* schriftlichen Austritt am Ende eines Geschäftsjahres
* Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
a) der Satzung oder Beschlüssen des Vereins, des Landesverbandes zuwider handelt,
b) mit seinen Beiträgen trotz schriftlicher Mahnung länger als ein Jahr im Rückstand bleibt
c) eine Handlung begeht, die dem Dachverband, Landesverband, Verein schädigt bzw. sein
Verhalten dem Ansehen Schaden zufügt.

Das Verfahren zum Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt gemäß der Rechtsordnung des
Landesverbandes.

7. Jedes Mitglied hat sein Beitrag in den Monaten
September bis November, jedoch spätestens im Dezember zu zahlen.
Mitglieder die sich nicht an diesen Zeitraum halten, werden mit Verzugsgebühren belegt(Mehraufwand für den Kassierer.)